Frau hält einen Coronatest hoch

Coronaregeln

Stand: 19.02.2022 Nordrhein-Westfalen

Besucher bzw. Begleitpersonen

• Patienten und deren Begleitpersonen, die die Praxis nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, gelten nicht als Besucher. Zu den Begleitpersonen zählen insbesondere Erziehungsberechtigte bei Minderjährigen und Assistenzkräfte bei Menschen mit Behinderungen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen auf die Begleitpersonen im Rahmen ihrer Therapie, zur Förderung des Behandlungserfolgs

oder im Alltag angewiesen sind.

→ Eine allgemeine Testpflicht besteht für Begleitpersonen – wenn der Patient auf die Begleitung angewiesen ist – demnach nicht mehr!

Maske Patient: Nicht immunisierte Personen müssen eine Maske des Standards FFP2 ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere N95/N95)tragen.

Maske Therapeut: Medizinische Maske, bei weniger als 1,5 m Abstand FFP2-Maske.

Nicht immunisierte Personen müssen eine Maske des Standards FFP2 ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95)tragen.

Testpflicht Mitarbeiter ungeimpft: Pflicht täglich

Testpflicht Mitarbeiter geimpft bzw. genesen: Pflicht 2 x pro Woche Selbsttest

Nachweis Patient bei verordneten Leistungen: Nein

Nachweis Patient Selbstzahler: Ja, 3G-Regel.

Keine zusätzliche Testpflicht für Geboosterte und Genesene Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für Personen, die insgesamt drei Impfungen erhalten haben (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19 Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson).

Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt zudem gemäß den Vorgaben des Robert Koch-Instituts für

• geimpfte genesene Personen, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Covid-19 Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben

• Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 aber weniger als 90 Tage zurückliegt (gilt auch für Johnson&Johnson-Geimpfte, die noch keine dritte Impfung erhalten haben) oder • in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesene Personen (bestätigter PCR-Test mehr als 28 Tage, aber nicht

älter als 90 Tage)

• sowie Personen mit einem spezifischen positiven Antikörpertest und einer nachfolgenden Impfung, die nach der Ausnahmendefinition auch mit nur einer Impfdosis als vollständig geimpft gelten, wenn die Impfung weniger als 90 Tage zurückliegt.

(Quelle IFK e.V.)